Praxis Ralph Westhofen
Natürlich wissen wir, wie wichtig das persönliche Gespräch und das sich daraus ergebende Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Therapeut ist. Trotzdem möchten wir Ihnen mit der folgenden Auflistung häufig gestellter Fragen, die kein Ersatz für ein Gespräch unter vier Augen sein will, eine kleine Orientierungshilfe geben.

Anmeldegrund ist der Verdacht auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung. Diese können u.a. bei Ängsten, Depressionen, Stimmungsschwangungen, Essstörungen, zwanghaften Verhalten, Erschöpfungs- Konzentrations- und Schlafproblemen, Gefühlen der Ausweg- und Hilflosigkeit, traumatischen Stresserleben nach Unfällen, Katastrophen, Gewalttaten oder lebensbedrohlichen Ereignissen und immer wiederkehrenden massiven Beziehungsproblemen mit anderen Menschen vorliegen.

Bei Kindern und Jugendlichen können darüberhinaus auch u.a. nicht adäquates Sozialverhalten, mangelnde Konzentrationsfähigkeit, unerklärlicher Leistungsabfall in der Schule, nicht altergemäßes Einnässen/Einkoten, Trennungsängste und Tics Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Störung von Krankheitswert sein.

Die Patientinnen und Patienten (bzw. die Sorgeberechtigten) können sich in einem solchen Fall direkt an unsere Praxis wenden oder vorab mit dem Haus- oder Kinderarzt ein klärendes Gespräch suchen. Es kann aber auch sein, dass bei Konsultation eines Arztes aus anderem Grund, dieser eine Empfehlung für eine Psychotherapie ausspricht, wenn er dies für geboten hält. Eine ärztliche Überweisung vor Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie ist jedoch nicht erforderlich.

Die Anmeldung erfolgt immer persönlich und - außer bei Kindern und Jugendlichen - nicht über Dritte. Hierzu kann über E-Mail oder telefonisch zu den genannten Sprechzeiten ein erster Kontakt erfolgen, in dem das weitere Vorgehen besprochen wird. Da wir eine sog. "Bestellpraxis" sind, müssen Termine immer vorab vereinbart werden. Für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer Sprechstunde zur Abklärung anstehender Maßnahmen. Privat versicherte und beihilfeberechtigte Patientinnen und Patienten vereinbaren statt dessen sofort eine probatorische Sitzung vor Aufnahme einer Psychotherapie. Auch hier wird die Notwendigkeit einer ambulanten Psychotherapie im Rahmen einer Diagnostik und gemeinsamer Gespräche festgestellt.

Seit dem 1. April 2017 sind niedergelassene Psychotherapeuten mit einer Zulassung zur Versorgung gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten ("Kassenzulassung") verpflichtet für Patientinnen und Patienten, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, psychotherapeutische Sprechstunden anzubieten. Die psychotherapeutische Sprechstunde soll zeitnah einen niedrigschwelligen Zugang der Patientin oder des Patienten zur ambulanten Versorgung ermöglichen. Hier soll festgestellt werden, ob eine seelische Krankheit bzw. psychische Störung vorliegt und weitere fachliche Hilfe notwendig wird bzw. gar eine (teil-)stationäre Behandlung angezeigt ist. Dabei sollen auch eine Beratung, Information, Klärung des individuellen Behandlungsbedarfs, eine erste Diagnosestellung und dementsprechende Behandlungsempfehlungen und sofern erforderlich eine kurze psychotherapeutische Intervention und Empfehlungen über die weitere Behandlung erfolgen. Es können auch Maßnahmen außerhalb der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen empfohlen werden. Hierüber erhält die Patientin und der Patient einei individuelle Patienteninformation mit schriftlichem Befundbericht.

Die psychotherapeutische Sprechstunde kann als Einzelbehandlung bei Erwachsenen in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu sechsmal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 150 Minuten) durchgeführt werden; bei Kindern und Jugendlichen als Einzelbehandlung in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu zehnmal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 250 Minuten).

Versicherte können sich direkt an Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder die Kassenärztlichen Vereinigungen wenden. Die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten teilen ihre Erreichbarkeit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Information der Patientinnen und Patienten mit. Darüber hinaus sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten angehalten, freie Termine an die Terminservicestellen zu melden.

Vor Beginn einer Psychotherapie finden Probegespräche, sogenannte probatorische Sitzungen ("Probatorik") statt. Hierbei prüfen Patientin oder Patient und Psychoherapeutin oder Psychotherapeut, ob die ,,Chemie“ zwischen ihnen stimmt und eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut werden kann. Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut erklärt die Vorgehensweise. Therapieziele, Behandlungsplan und voraussichtliche Therapiedauer werden gemeinsam besprochen und festgelegt. Entscheiden sich Patientin oder Patient und Psychotherapeutin oder Psychotherapeut für eine Psychotherapie, stellt die Patientin oder der Patient bei ihrer oder seiner Krankenkasse einen Antrag auf Übernahme der Kosten.

Anders als bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten übernimmt bei privat versicherten und beihilfeberechtigten Patientinnen und Patienten die Probatorik auch die Funktion von psychotherapeutischen Sprechstunden.

Vor Beginn einer Therapie muss geklärt werden, ob eine psychische Störung von Krankheitswert vorliegt und ob eine ambulante Psychotherapie oder gar eine (teil-)stationäre Behandlung und/oder Maßnahmen außerhalb des Leistungskatalogs der Krankenversicherungen/Beihilfe angezeigt sind. Die dazu erforderlichen Informationen werden im Rahmen von Sprechstunden bzw. bei privat versicherten und beihilfeberechtigten Patienten im Rahmen von probatorischen Sitzungen gemeinsam mit den Patienten (bei Kindern auch mit den Eltern) erhoben. Hilfreich sind darüberhinaus ergänzende Fragebogen zur Symptomatik und Lebengeschichte, deren Auswertung gemeinsam mit den Patienten besprochen werden. Inbesondere im Kindes- und Jugendalter kann darüberhinaus eine Intelligenz- und Leistungsdiagnostik bei schulischen Problemstellungen erforderlich sein. Vor Beginn einer Psychotherapie ist zudem eine Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt zur Frage notwendig, ob körperliche Ursachen für die psychische Erkrankung verantwortlich oder mitverantwortlich sein können.

Bei besonders dringendem Behandlungsbedarf kann (nur) bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten eine Psychotherapeutische Akutbehandlung im Umfang von bis zu 12 Behandlungen zu je 50 Minuten Dauer in Frage kommen. Eine Akutbehandlung dient der Krisenintervention und kann — falls erforderlich — in eine Kurzzeitpsychotherapie oder in eine Langzeitpsychotherapie übergeführt werden. Bereits durchgeführte Therapieeinheiten der Akutbehandlung werden auf die nachfolgende Psychotherapie angerechnet. Für eine Akutbehandlung ist nur das Einzelgespräch vorgesehen.

In der wörtlichen Übersetzung bedeutet der Begriff Psychotherapie zweierlei. Zum einen meint er die Behandlung der Seele bzw. seelischer Probleme. Zum anderen ist damit eine Behandlung mit "seelischen" Mitteln gemeint, im Gegensatz zu beispielsweise medikamentöser Behandlung. Das Psychotherapeutengesetz definiert Psychotherapie als "jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist".

Alle psychotherapeutischen Behandlungen haben gemeinsam, dass sie über das persönliche Gespräch erfolgen, das durch spezielle Methoden und Techniken ergänzt werden kann (z.B. freie Mitteilung von Gedanken und Einfällen, konkrete Aufgaben um z.B. Ängste zu bewältigen oder spielerisches Handeln in der Therapie von Kindern).

Die psychotherapeutische Behandlung hilft seelisches Leid und seelische Krankheit durch das Gespräch mit einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten mit spezieller Ausbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen zu Iindern oder zu bessern. Die Behandlung kann mit der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten allein oder im Rahmen einer Gruppentherapie erfolgen. Einzelbehandlungen haben in der Regel eine Dauer von 50 Minuten, Gruppentherapien eine Dauer von 100 Minuten. Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen kann es hilfreich und notwendig sein, Bezugspersonen aus dem familiären und sozialen Umfeld mit einzubeziehen. Dies kann im Rahmen von zusätzlichen therapeutischen Gesprächen allein mit den Bezugspersonen erfolgen.

Eine wesentliche Bedingung für das Gelingen jeder Psychotherapie ist eine vertrauensvolle Beziehung zwischen Patientin oder Patient und Psychotherapeutin oder Psychotherapeut sowie eine Klärung, ob das geplante Psychotherapieverfahren den Erwartungen der Patientin oder des Patienten entgegenkommt. Auf dieser Grundlage bietet Psychotherapie die Möglichkeit, in einem geschützten Rahmen das eigene Erleben und Verhalten sowie Beziehungserfahrungen zu besprechen, zu erleben und zu überdenken und infolge dessen Veränderungen auszuprobieren und herbeizuführen.

Die für die gesetzlichen Krankenversicherungen gültigen Bestimmungen zur Durchführung einer von diesen anerkannten ambulanten Psychotherapie sind in den sogenannten Psychotherapierichtlinien zusammengefasst. In diesen werden auch die Verhaltenstherapie, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die Psychoanalyse als anerkannte Verfahren (sog. Richtlinienverfahren) definiert.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Link "Psychotherapierichtlinien".

Die für die Beihilfe gültigen Bestimmungen zur Durchführung einer von der Beihilfe anerkannten ambulanten Psychotherapie sind in den Beihilfeverordnungen zusammengefasst. Auch hier zählen nur die Verhaltenstherapie, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die Psychoanalyse zu den anerkannten Verfahren. Weitere Informationen finden Sie unter dem Link "Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)"

Eine zentrale Aufgabe von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/inn/en besteht in der Behandlung psychisch erkrankter oder psychisch bedingt körperlich kranker Kinder und Jugendlichen durch Psychotherapie sowie der begleitenden Psychotherapie der Beziehungspersonen.

Aber auch Hilfe bei familiären Konflikten, bei Sorgerechts- und Umgangsregelungen, bei Fremdunterbringung und bei gerichtlichen Fragestellungen gehört im Rahmen einer notwendigen psychotherapeutischen Behandlung zu den Aufgabengebieten.

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in (abgekürzt „KJP") ist eine in Deutschland seit Januar 1999 durch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung, die eine staatliche Zulassung zur Ausübung der Heilkunde (Approbation) voraussetzt.

Die Ausbildung richtet sich nach der "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" auf der Basis des Psychotherapeutengesetzes. Voraussetzung für die Ausbildung zur bzw. zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist ein abgeschlossenes Studium (Diplom bzw. Master) im Studiengang Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik bzw. -arbeit, in manchen Bundesländern auch Musiktherapie, Sozialarbeit, Heilpädagogik oder Lehramt.

Mit einer Approbation durch die zuständigen Behörden der deutschen Bundesländer wird den entsprechenden Personen die Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen erteilt.

Umfasst die Approbation auch die Erlaubnis zur Behandlung Erwachsener und wurde also eine dementsprechende Ausbildung nach dem PsychThG in Verbindung mit der PsychTh-APrV absolviert, so darf die Berufsbezeichnung Psychologische Psychotherapeutin bzw. Psychologischer Psychotherapeut (abgekürzt „PP“) geführt werden. Dies ist jedoch Klinischen Psychologinnen und Psychologen (M.Sc. oder Dipl.-Psych.) vorbehalten, die zunächst eine Ausbildung in der Psychotherapie für Erwachsene durchlaufen und dort auch das Staatsexamen abgelegt haben, um dann, nach der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut, eine Weiterbildung zur Zusatzfachkunde "Kinder- und Jugendlichentherapie" durchlaufen und erworben haben.

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in eigener Praxis arbeiten, haben oftmals auch eine Kassenzulassung, d.h. eine Behandlung durch sie wird (ggfs. nach entsprechender Antragsstellung zur Kostenübernahme) von den Gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Diese Zulassung kann nach der Approbation und dem Arztregistereintrag durch die Kassenärztliche Vereinigung erteilt werden. Auch für die Berufsgruppe der Psychotherapeutinnenund Psychotherapeuten gibt es eine Bedarfsplanung, die festlegt, wie viele Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sich in einem Bezirk niederlassen dürfen, um die Versorgung der gesetzlich Versicherten sicher zu stellen.

Bei den gesetzlichen Krankenkassen gilt die Kostenübernahme nur für Behandlungen, die entsprechend der Psychotherapierichtlinie durchgeführt werden. Diese umfassen Behandlungs- und Antragsmodalitäten und die Einschränkung auf bislang drei Therapieverfahren: Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologisch-fundierte Psychotherapie und Analytische Psychotherapie. Seit dem 16. Mai 2002 ist auch die Gesprächspsychotherapie und seit dem 14. Dezember 2008 die Systemische Therapie als "wissenschaftlich anerkanntes Verfahren" bewertet worden, die Behandlung nach beiden Verfahren wird derzeit aber von den gesetzlichen Krankenkassen und der Beihilfe nicht bezahlt.

Ambulante Psychotherapie kann in allen Psychotherapieverfahren als Einzeltherapie, in einer Gruppe oder als Kombination von Einzel- und Gruppenpsychotherapie durchgeführt werden. Die Häufigkeit der Sitzungen kann je nach Verfahren und Behandlungsverlauf variieren und wird individuell von Patientin bzw. Patient und Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut vereinbart. Die Gruppenpsychotherapie nutzt zusätzlich Beziehungserfahrungen und das wechselseitige Lernen zwischen den Patientinnen und/oder den Patienten in der Gruppe für die Psychotherapie.

Zwischen gesetzlichen und privaten Krankenkassen und Beihilfen gibt es unterschiedliche Beantragungsprozeduren. Nur bei den gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten erfolgen vor Aufnahme einer Psychotherapie Sprechstunden. Bei privat versicherten und beihilfeberechtigten Patientinnen und Patienten erfolgt die Abklärung der Notwendigkeit einer Psychotherapie im Rahmen der probatorischen Sitzungen. Bei den meisten privaten Krankenversicherungen erfolgt dann -wie bei der Beihilfe- eine Beantragung über die Krankenversicherung. Erst wenn eine schriftliche Zusage/Genehmigung vorliegt, kann mit der Psychotherapie begonnen werden. Die Modalitäten der Genehmigung, der Umfang/Anzahl der Therapiestunden und die Höhe der Erstattung sind je nach Vertrag und privater Versicherung verschieden. Hier muss sich die Patientin bzw. der Patient selber genau informieren, da nicht die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut, sondern er selber mit seiner privaten Krankenversicherung abrechnet.

Nach erfolgten Sprechstunden und vor Beginn einer Psychotherapie finden Probegespräche, sogenannte probatorische Sitzungen, statt. Hierbei prüfen Patientin oder Patient und Psychotherapeutin oder Psychotherapeut, ob die ,,Chemie“ zwischen ihnen stimmt und eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut werden kann. Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut erklärt die Vorgehensweise. Therapieziele, Behandlungsplan und voraussichtliche Therapiedauer werden gemeinsam besprochen und festgelegt. Entscheiden sich Patientin oder Patient und Psychotherapeutin oder Psychotherapeut für eine Psychotherapie, stellt die Patientin oder der Patient bei ihrer oder seiner Krankenkasse/Beihilfe einen Antrag auf Übernahme der Kosten.

Mit dem Antrag auf Psychotherapie ist ein von einem Arzt bzw. Ärztin (Haus-, Fach-, Kinderarzt -ärztin) ausgefülltes Formular ("Konsiliarbericht") beizufügen, mit dem bescheinigt wird, dass keine körperliche Erkrankung vorliegt, die einer Psychotherapie entgegensteht. Diese somatische Abklärung soll verhindern, dass körperliche Ursachen einer psychischen Störung (z.B. Schilddrüsenunterfunktion bei depressiver Symptomatik) übersehen werden und es zu einer Fehlbehandlung kommt.

Bei den meisten privaten Krankenversicherungen sind grundsätzlich mit dem Antrag auch ein Bericht an eine fachgutachterin bzw. einen Fachgutachter erforderlich, so dass inhaltlich die Notwendigkeit und Umfang einer beantragten Psychotherapie geprüft werden kann. Bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten kann eine sogenannte "Kurzzeittherapie" im Umfang von 24 Stunden ohne Bericht an den Gutachter gestellt werden. Die Kurzzeittherapie erfolgt in zwei Schritten mit je 12 Therapiestunden. Die Beihilfe erlaubt hier nur eine Beantragung von 10 Therapiestunden ohne Gutachterpflicht. Wenn eine Langzeittherapie (also mehr als 24 (bzw. 10) Therapieeinheiten) geplant ist, schreibt die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut zusätzlich einen Bericht zur Begründung der Notwendigkeit der Langzeittherapie. Dieser wird ohne Nennung des Patientennamens in einem verschlossenen Umschlag an eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter zur Prüfung übermittelt. Nach Eingang des Antrags prüft die Krankenkasse, bei Langzeittherapien auch unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme, ob eine Kostenzusage erfolgen kann und teilt dies der Versicherten oder dem Versicherten mit. Dann kann mit der Therapie begonnen werden.

Die anfallenden Kosten für eine Psychotherapie (Verhaltenstherapie) und ihr vorausgehenden Sprechstunden, Diagnostik und probatorischen Sitzungen in unserer Praxis werden von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen. Alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (auch in Ausbildung) dieser Praxis verfügen über die hierfür notwendigen Voraussetzungen zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungen. Es ist daher keine Zuzahlung oder Vorauszahlung erforderlich!

Alle gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten haben mit einer gültigen Gesundheitskarte Anspruch auf eine Erstbehandlung mittels psychotherapeutischer Sprechstunde, Diagnostik, probatorischen Sitzungen und -wenn indiziert- eine Akutbehandlung -soweit Kapazitäten in unserer Praxis zur Verfügung stehen. Trotz besten Bemühens unsererseits muss, bevor es zu einem Termin kommt, mit Wartezeit gerechnet werden

Die gesetzlichen Krankenkassen und die Beihilfe bezahlen nur Behandlungen nach den derzeit anerkannten "Richtlinienverfahren". Dies sind Psychotherapieverfahren, die neben ihrer wissenschaftlichen Fundierung auch ihren Nutzen in der Versorgung psychisch kranker Menschen erwiesen haben. Der Gemeinsame Bundesausschuss (www.g-ba.de) entscheidet, welche psychotherapeutischen Behandlungsverfahren und -methoden als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt sind. Dies sind derzeit: die Psychoanalyse, die tiefenpsychologisch orientierten Verfahren und die Verhaltenstherapie. Private Krankenkassen übernehmen teilweise auch die Kosten anderer wissenschaftlich fundierter Therapieverfahren wie z.B. systemische Therapie und Gesprächspsychotherapie. Im Zweifelsfall fragen Sie bei Ihrer Psychotherapeutin bzw. Ihrem Psychotherapeuten und Ihrer Krankenkasse/Beihilfe nach.

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Psychotherapie, wenn diese zur Behandlung einer psychischen Erkrankung notwendig ist. Dazu gehören u.a. AD(H)S, Angststörungen, Depressionen, Essstörungen, Persönlichkeitsstörungen, psychosomatische Störungen, Verhaltensstörungen, Zwangsstörungen. Ob eine solche psychische Störung vorliegt, kann durch eine kassenzugelassenen Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeuten oder einer Ärztin bzw. Arzt festgestellt werden. Ambulante Psychotherapie ist für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten eine zuzahlungsfreie Leistung. Eine Überweisung ist nicht erforderlich, die Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte ist ausreichend. Einen Wechsel der Krankenversicherung muss die Patientin oder der Patient der Psychotherapeutin oder dem TPsychotherapeuten zeitnah mitteilen. lm Erstgespräch (Psychotherapeutische Sprechstunde) klärt die Patientin oder der Patient mit der Psychotherapeutin oder dem Psychoherapeuten, ob eine Psychotherapie oder eine andere Maßnahme für die individuelle Problemlage geeignet ist. Eine reine Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung ist keine Psychotherapie und wird von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen. Diese Maßnahmen werden von entsprechenden Beratungsstellen, in der Regel kostenfrei, angeboten.
Weitere Informationen zur zur Gebührenordnung der gesetzlichen Krankenversicherungen finden Sie unter dem Link "Einheitlicher Bewertungsmassstab (EBM)".

Die Kostenerstattung über eine private Krankenversicherung ist immer im Einzelfall je nach Vertragsgestaltung des Versicherten vom Versicherungsnehmer zu überprüfen. In der Regel übernehmen die privaten Krankenversicherungen die Kosten für ambulante Psychotherapie, wenn sie von approbierten Psychotherapeuten (Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, ärztlichen Psychotherapeuten) durchgeführt wird. Einige private Krankenversicherungen verlangen darüber hinaus auch eine Qualifikation der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in einem sogenannten Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, tiefenpsychologische fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie). Auch das zur Verfügung stehende Stundenkontingent für die ambulante Psychotherapie und eine mögliche Selbstbeteiligung ist von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich geregelt. Auch hier sollte sich die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer im Vorfeld genau erkundigen. Darüberhinaus haben einige private Krankenversicherungen -ähnlich wie in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beihilfe- ein Gutachtersystem etabliert, wo vor Therapiebeginn über einen Fachgutachter die Notwendigkeit einer ambulanten Psychotherapie aufgrund eines Berichtes der Behandlerin bzw. des Behandlers festgestellt werden muss.

Der Bundesgerichtshof verneint eine Deckungspflicht, solange die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten Krankenversicherung hierzu keine Regelung beinhalten. Die Gebühren der Psychologischen Psychotherapeut/inn/en und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/inn/en sind in der GOP (Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) geregelt, die die Abrechnung über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ermöglicht.

Die Privatpatientin bzw. der Privatpatient (bzw. die/der Versicherungsnehmer/in als Vertragspartner des Behandlers) ist jedoch unabhängig von der Kostenerstattung einer privaten Krankenversicherung gegenüber der Behandlerin bzw. dem Behandler (in unserem Falle dem Praxisinhaber) im Rahmen eines Behandlungsvertrages immer in der Zahlungspflicht.
Weitere Informationen zur Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) finden Sie unter dem Link "Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP)".

Die anfallenden Kosten für eine Psychotherapie in unserer Praxis werden entsprechend der u.g. Regularien von der zuständigen Beihilfe (anteilig) übernommen. Alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dieser Praxis verfügen über die hierfür notwendigen Voraussetzungen. Gesetzliche Grundlage sind das Bundesbeamtengesetz bzw. die entsprechenden Landesbeamtengesetze, wo die Fürsorgepflicht des Dienstherrn seinen Beamten gegenüber, in Verbindung mit der entsprechenden Beihilfeverordnung geregelt wird. Zu beachten ist, dass es unterschiedliche Regelungen für Bundes-, Landes- und kommunale Beamte geben kann. Vordrucke und Informationen können über die jeweils zuständige Beihilfestelle bezogen werden. Hiernach sind psychotherapeutische Leistungen nur nach vorheriger Anerkennung durch die Beihilfefestsetzungsstelle beihilfefähig.

Lediglich probatorische Sitzungen (und diagnostische Leistungen) sind in folgendem Umfang von der vorherigen Anerkennung ausgenommen:
Analytische Psychotherapie: 8 Sitzungen
Tiefenpsychologische fundierte Psychotherapie: 5 Sitzungen
Verhaltenstherapie: 5 Sitzungen.

Die Anerkennung von Therapieverfahren (Verhaltenstherapie, tiefenpsychologische Psychotherapie, analytische Psychotherapie) und der Qualifikation von approbierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ähnelt sehr der der gesetzlichen Krankenkassen. Auch das Gutachterverfahren und die damit verbundene Genehmigungspflicht entspricht weitesgehend der der gesetzlichen Krankenversicherungen. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der für sie zuständigen Beihilfeordnung.

Anders als bei den gesetzlichen Krankenversicherungen erfolgt keine Abrechnung des Behandlers direkt über die Beihilfe, sondern mittels eines Behandlungsvertrages mit der Patientin bzw. dem Patienten (oder dessen gesetzlichen Vertretern) als Vertragspartner. Grundlage für die Abrechnung ist hierbei die Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Die Beihilfe übernimmt in der Regel nur einen gewissen Prozentsatz der anfallenden Kosten. Falls für die nicht von der Beihilfe erstatteten Kosten eine private Krankenversicherung abgeschlossen wurde, gelten hierfür die unter der Frage "Welche Kosten erstatten die privaten Krankenversicherungen?" genannten Regularien. Die beihilfeberechtigte Patientin bzw. der beihilfeberechtigte Patient (bzw. die gesetzlichen Vertreter als Vertragspartner des Behandlers) ist jedoch unabhängig von der Kostenerstattung durch eine private Krankenversicherung bzw. durch die Beihilfe gegenüber der Behandlerin bzw. dem Behandler (in unserem Falle dem Praxisinhaber) im Rahmen eines Behandlungsvertrages immer in der Zahlungspflicht.
Weitere Informationen finden Sie unter den Links "Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)" und "Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP)".

Die Verhaltenstherapie geht davon aus, dass psychische Beschwerden das Ergebnis von bewussten und nicht-bewussten Lernprozessen sind. Zu Beginn der Behandlung wird gemeinsam mit dem Patienten erarbeitet, welche Bedingungen seiner Lebensgeschichte und seiner aktuellen Lebenssituation zur Entstehung und Aufrechterhaltung der psychischen Symptomatik beigetragen haben und weiter wirksam sind. Auf dieser Grundlage werden gemeinsam die Therapieziele und der Behandlungsplan festgelegt. In der Verhaltenstherapie wird die Patientin bzw. der Patient zur aktiven Veränderung seines Handelns, Denkens und Fühlens motiviert und angeleitet. Dabei werden die bereits vorhandenen Stärken und Fähigkeiten herausgearbeitet und für den Veränderungsprozess nutzbar gemacht.

Die analytische Psychotherapie nimmt an, dass Krankheitssymptome durch konflikthafte unbewusste Verarbeitung von frühen oder später im Leben erworbenen Lebens- und Beziehungserfahrungen verursacht und aufrechterhalten werden. In der therapeutischen Beziehung zwischen Patientin oder Patient und Psychotherapeutin oder Psychotherapeut spielt das Erkennen und Bewusstmachen von verdrängten Gefühlen, Erinnerungen und Beziehungsmustern, die gegenwärtig Krankheitssymptome verursachen, eine zentrale Rolle. Dadurch kann in der Gegenwart zunächst unverständlich erscheinendes Fühlen und Handeln in der therapeutischen Beziehungsarbeit verstanden und verändert werden. Es gibt drei generelle theoretische Richtungen: einmal die Psychoanalyse nach Sigmund Freud, dann die Analytische Psychologie nach Carl Gustav Jung und schließlich die Individualpsychologie nach Alfred Adler.

Die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie sieht Krankheitssymptome als Folge von aktuellen Konflikten in Beziehungen oder von nicht bewältigten Beziehungserfahrungen und Konflikten aus früheren Lebensphasen. Diese Konflikte und Erfahrungen können das spätere Leben bestimmen und psychische Erkrankungen zur Folge haben. Ziel der Behandlung ist es, die zugrundeliegenden unbewussten Motive und Konflikte der aktuellen Symptome zu erkennen und sich mit diesen auseinanderzusetzen. Patientin oder Patient werden in der Psychotherapie dabei unterstützt, durch Einsichten in die Zusammenhänge und Ursachen der aktuellen Symptoms Veränderungen im Erleben oder Verhalten zu erreichen.

Die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" ist gesetzlich geschützt und setzt eine Approbation voraus. Als Psychotherapeut/inn/en dürfen sich nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) nur Psychologische Psychotherapeut/inn/en, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/inn/en und ärztliche Psychotherapeut/inn/en bezeichnen.

Psycholog/inn/en (genauer: Diplom-Psycholog/inn/en mit dem Titel Master of Science (M.Sc.) sind alle, die Psychologie studiert und mit dem Diplom/Master abgeschlossen haben. Tatsächlich werden viele Psycholog/inn/en nach ihrem Studium Psychotherapeut/inn/en, jedoch wählen einige andere Arbeitsfelder z.B. im sozialen oder wirtschaftlichen Bereich.

So genannte "Psychologische Psychotherapeut/inn/en" sind Psycholog/inn/en, die aufgrund einer bestimmten psychotherapeutischen Ausbildung nach dem PsychThG eine Approbation besitzen und dann sowohl Erwachsene als auch Kinder- und Jugendliche behandeln können. "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/inn/en" sind nach einem pädagogischen Studium (u.a. Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Heilpädagogik mit Abschluss Diplom oder Master) und einer psychotherapeutischer Ausbildungen nach dem PsychThG ebenfalls approbiert und haben wie die Psychologischen Psychotherapeut/inn/en den gleichen rechtlichen Status wie approbierte ärztliche Psychotherapeut/inn/en. Neben der berufsrechtlichen Stellung (Approbation) müssen Psychotherapeut/inn/en, um mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen zu können, noch über eine sozialrechtliche Zulassung verfügen, die an bestimmte fachliche Qualifikationen -wie z.B. die Ausbildung in einem sog. psychotherapeutischen "Richtlinienverfahren" (Fachkunde) und dem Erhalt eines "Kassensitz" (Versorgungsauftrages) gebunden ist.

Der Begriff ärztliche Psychotherapeut/inn/en ist ein Sammelbegriff für Ärztinnen bzw. Ärzte, die eine psychotherapeutische Qualifikation nachweisen können. Hier ist zu unterschieden zwischen Ärzt/inn/en, die im Rahmen ihrer Facharztausbildung bereits Psychotherapiequalifikationen erworben haben und Ärzt/inn/en, die als Fachärzte durch Weiterbildungen eine Zusatzqualifikation erwerben. Zur ersten Gruppe zählen die Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ("Psychiater") und Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Zur zweiten Gruppe zählen Ärztinnen und Ärzte, die nach ihrem Facharztabschluss (z.B. HNO-Facharzt) eine Weiterbildung zur "fachgebundenen Psychotherapie" absolvieren, die kürzer und weniger umfangreich als die Facharzt-Weiterbildungen im Bereich Psychotherapie und die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist. Bei Psychiaterinnen und Psychiatern (und Neurolog/inn/en) werden Patient/inn/en in der Regel nicht durch eine wöchentlich stattfindene 50minütige Psychotherapie versorgt, sondern werden von diesen in größeren Abständen und mit geringerem Zeitaufwand behandelt. Ihre Ausbildung und Arbeitsweise ist von einer eher körperlichen Sicht auf Ursachen und Heilungsmöglichkeiten von psychischen Problemen bestimmt. Die Behandlung mit Medikamenten (Psychopharmaka) steht bei Psychiaterinnen und Psychiatern daher im Vordergrund und kann von psychotherapeutischen Maßnahmen begleitet sein. Einige Psychiaterinnen und Psychiater bieten darüber hinaus im Rahmen einer sogenannten sozialpsychiatrischen Versorgung therapeutische Hilfen durch angestellte Fachkräfte an, die eine notwendige regelmäßige psychotherapeutische Behandlung -z.B. Verhaltenstherapie- durch einen Psychotherapeuten ergänzen aber nicht ersetzen kann.

Psychotherapie wird darüber hinaus auch von anderen Berufsgruppen mit abgeschlossenem Studium nach dem Heilpraktikergesetz (HPG) angeboten. Ihnen fehlt jedoch die Approbation und eine Abrechnungserlaubnis, um für die gesetzlichen Krankenkassen tätig zu werden. Sie dürfen sich zudem nicht als Psychotherapeut/inn/en bezeichnen.

In Deutschland gibt es zwei Möglichkeiten, die zur Ausübung des Berufs als Psychotherapeut/in berechtigen: Zum einen die ursprünglich den Ärzt/inn/en vorbehaltene Approbation (auch: "Bestallung"), die diese nach erfolgter Qualifikation (v.a. Medizinstudium, Promotion, Facharztausbildung und Praktikumszeit) erhalten. Zum anderen kann nach dem Psychotherapeutengesetz von 1999 nach Abschluss als Psychologin bzw. Psychologe (Diplom/Master) -bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach Abschluss eines pädagogischen Studiums-, und einer gesetzlich anerkannte Ausbildung in einem als wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren (Verhaltenstherapie, tiefenpsychologische Psychotherapie, Psychoanalyse, Gesprächspsychotherapie, systemische Therapie) in Verbindung mit einer praktischen Ausbildungszeit die Approbation als Psychotherapeut/in erteilt werden. Es gibt somit Psychologische Psychotherapeut/inn/en, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/inn/en und Ärztliche Psychotherapeut/inn/en. Als Psychotherapeut/in darf sich nur derjenige bezeichnen, der eine Approbation besitzt.

Die Approbation ist Voraussetzung für die sozialrechtliche "Zulassung", d.h. dass sich ein/e Psychotherapeut/in an einem bestimmten Ort niederlassen darf und die Behandlungen über die gesetzlichen Krankenkasse abrechnen kann. Hierbei gilt neben der Wissenschaftlichkeit o.g. Psychotherapieverfahren noch das Kriterium des Nutzens eines Verfahrens, was zur Zeit nur für die Verhaltenstherapie, tiefenpsychologische Psychotherapie und Psychoanalyse durch den Gemeinsamen Bundesausschuss der Gesetzlichen Krankenversicherungen, der Ärzte, Psychotherapeuten und Krankenhäuser festgestellt ist.

Des weiteren darf heilkundliche Psychotherapie ausüben, wer eine "Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)" -oft eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie- durch das zuständige Gesundheitsamt erhalten hat. Dies ist nicht mit einer Approbation als Psychotherapeut/in gleichzusetzen. Diese Erlaubnis berechtigt entsprechend dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) nicht zum Führen der Berufsbezeichnung "Psychotherapeut/in" und setzt kein psychologisches oder pädagogisches Studium voraus. Sie beinhaltet zudem keine vergleichbare langjährige klinische Ausbildung wie sie bei (approbierten) Psychotherapeut/inn/en vorhanden sein muss. Es liegt für die Durchführung von Psychotherapie keine Abrechnungserlaubnis der gesetzlichen Krankenversicherungen/Beihilfe vor.

Es ist vor einer Aufnahme einer Behandlung wichtig, sich zu vergewissern, dass auch die inhaltliche Qualifikation des Psychotherapeuten möglichst hoch ist. Hinweise auf inhaltliche Qualifikation geben Art, Umfang und Qualität der psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildungen, berufliche Erfahrungen, Spezialisierungen etc..